In Deutschland ist es grundsätzlich so, dass ein Verkäufer für Mängel am verkauften Fahrzeug haftet. Dies ist Teil des gesetzlichen Gewährleistungsrechts. Allerdings gibt es eine Ausnahme für Privatverkäufe. Als Privatperson können Sie beim Verkauf Ihres Fahrzeugs die Gewährleistung ausschließen. Dies muss jedoch ausdrücklich im Kaufvertrag festgehalten werden. Ein einfacher Satz wie “Gekauft wie gesehen” reicht hierfür nicht aus. Stattdessen sollte der Ausschluss der Gewährleistung klar und deutlich formuliert werden. Eine gängige Formulierung könnte lauten:
“Der Pkw wird unter Ausschluss jeglicher Haftung für Sachmängel verkauft. Der Haftungsausschluss für Sachmängel gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von Pflichten des Verkäufers oder dessen Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Ansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.”
Es ist wichtig zu beachten, dass der Ausschluss der Gewährleistung nicht für arglistig verschwiegene Mängel gilt. Wenn Sie also von einem Mangel wissen und diesen dem Käufer nicht mitteilen, kann der Gewährleistungsausschluss unwirksam sein und Sie könnten rechtlichen Konsequenzen gegenüberstehen.